Satzung des WEKI – Weidener Eltern Kind Initiative e. V.

 

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „WEKI - Weidener Eltern Kind Initiative“. Er soll in das Vereinsregister in Weiden eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“. Der Sitz des Vereins ist Weiden in der Oberpfalz.

 

§ 2       Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Familienhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:  Unterstützung/Schaffung von Möglichkeiten zu gegenseitigem Kennenlernen, zum Meinungs-  und Erfahrungsaustausch für junge Eltern, Elternbildung, Organisation und Durchführung u.a. von Eltern-Kind-Gruppen, Kinderbetreuung.

 

§ 3       Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

1.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.      Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG erhalten.

 

§ 4       Erwerb/Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrags wird schriftlich, ggf. per E-Mail, mitgeteilt. Ein Einspruch gegen die Ablehnung ist nicht möglich.

2.      Die Mitgliedschaft endet

a)                 durch Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung,

b)                 durch Austritt des Mitglieds,

c)                  durch Ausschluss des Mitglieds,

d)                 durch Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch  eingelegt werden.

3.      Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt.

Die Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungspflichtigen Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 5       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)      Die Mitgliederversammlung

b)      Der Vorstand

 

§ 7         Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 8         Vorstand

1.      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

2.      Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie 3 Beisitzern.

3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 6       Mitgliederversammlung

1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.      Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung  einzuberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich, ggf. per E-Mail, Anträge zur Tagesordnung stellen.

3.      Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4.      Jede ordnungsgemäß  einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

6.      Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.      Das Stimmrecht jedes Mitgliedes ist grundsätzlich nicht übertragbar.

 

 

§ 9       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 10     Auflösung

 

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DKSB Weiden-Neustadt KV der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.